Kraft des Gesetzes
12.03.2013 von Redaktion Bericht
Einleitung
Breite politische Unterstützung für einen wichtigen Schritt: Die sogenannte Lex Asse schafft rechtliche Voraussetzungen, um die Rückholung des Atommülls aus der Asse II zu beschleunigen. Hier sind die wesentlichen Punkte des neuen Gesetzes erläutert.
Der Text „Kraft des Gesetzes“ erschien zuerst im März 2013 in der Asse Einblicke, die vom Bundesamt für Strahlenschutz herausgegeben wurde. Er vermittelt einen Eindruck von den hohen Erwartungen, die mit der Lex Asse verbunden waren.
Rückholung wird rechtlich fixiert
Die radioaktiven Abfälle müssen aus dem maroden Bergwerk geborgen werden. Oberstes Ziel bei der Stilllegung der Asse ist die langfristige Sicherheit von Mensch und Umwelt. Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) als Betreiber der Asse muss eine dem Atomgesetz standhaltende Bewertung vorlegen, dass auch langfristig keine Gefahr für Mensch und Umwelt in der Region besteht. Dies ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand nur durch die Rückholung der Abfälle aus der Asse möglich. Versuche, die Langzeitsicherheit beim Verbleib der Abfälle nachzuweisen, waren bisher erfolglos. Die Rückholung wird im neuen Asse-Gesetz als die zu verfolgende Option für die Stilllegung nun auch rechtlich fixiert.
„Oberstes Ziel ist die langfristige Sicherheit von Mensch und Umwelt“
Um die Rückholung und die sichere Stilllegung zu beschleunigen, ermöglicht das neue Gesetz ein paralleles Vorgehen. Es gibt nun die Möglichkeit, Investitionen schon heute zu tätigen, zum Beispiel für den neuen Schacht oder das Zwischenlager. Auch kann von einzelnen Vorgaben der Strahlenschutzverordnung abgewichen werden, wenn die Grenzwerte für Mitarbeiter und Bevölkerung eingehalten werden.
Bergungsschacht wird errichtet
Der Schacht Asse 5 ist ein neuer, zusätzlicher Schacht, über den die Atomfässer nach über Tage transportiert werden sollen. Mit den Arbeiten für diesen Schacht konnte bisher aus haushaltsrechtlichen Gründen erst dann begonnen werden, wenn geklärt ist, ob die Rückholung überhaupt technisch machbar ist – also nachdem die Ergebnisse der Probephase (Faktenerhebung) feststehen. Nunmehr kann der Schacht 5 bereits vor Abschluss der Probephase begonnen werden. Diese Regelung erstreckt sich auch auf weitere Maßnahmen.
Beteiligungsprozess wird gesetzlich fixiert
Die Öffentlichkeit hat ein Recht auf intensive Information und Beteiligung. Das betrifft alle Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Rückholung und der Stilllegung der Asse II stehen, und erfolgt beispielsweise über die Asse-2-Begleitgruppe. Auch im Falle, dass eine Rückholung nicht möglich sein sollte, müssen die Öffentlichkeit und der Bundestag vorab informiert werden.
„Die Öffentlichkeit hat ein Recht auf intensive Information und Beteiligung“
Umgang mit kontaminierten Lösungen wird erleichtert
Der Umgang mit Stoffen, die durch Kontakt mit den eingelagerten Abfällen kontaminiert sind, wird erleichtert. Diese Stoffe dürfen jetzt im Bergwerk gelagert, bearbeitet oder verwendet werden, wenn das Zehnfache der Freigrenzen der Strahlenschutzverordnung nicht überschritten wird. Ein Beispiel: Vor der Einlagerungskammer 12 auf der 750-Meter-Sohle haben sich bis zu 80.000 Liter kontaminierte Salzlösung gesammelt. Diese belasteten Lösungen können bislang nur eingeschränkt entsorgt werden. Sie dürfen nun im Bergwerk zu Spezialbeton verarbeitet werden. Dadurch werden die radioaktiven Stoffe so lange gebunden, bis sie zerfallen sind.
Genehmigungen und Vergaben werden beschleunigt
Durch die Flexibilisierung von Genehmigungsverfahren kann eine Beschleunigung erreicht werden. Vorbereitungsmaßnahmen können bereits durchgeführt werden, bevor die endgültige Genehmigung durch das zuständige Landesumweltministerium Niedersachsen vorliegt. Dies ist dann möglich, wenn ein Antrag gestellt wird und das BfS mit einer positiven Entscheidung rechnen kann. Der Aufbau des Arbeitsbereiches vor Einlagerungskammer 7 hätte so bereits beginnen können, bevor die Genehmigung vorlag. Teilgenehmigungen können erteilt werden, wenn eine Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung der gesamten Maßnahme durch das BfS erfüllt werden. Auch die Beauftragung von Dienstleistungen wird unkomplizierter: Aufträge zur Rückholung der Abfälle und zur sicheren Stilllegung können bis zu einer Höhe von 100.000 Euro freihändig vergeben werden. Die Vergabe von höheren Investitionen kann in einem beschleunigten Vergabeverfahren durchgeführt werden.
Kein Automatismus für einen Abbruch
Die Lex Asse schafft Klarheit in Hinsicht auf einen Abbruch der Rückholung. Die Rückholung muss verfolgt werden, solange dies für die Beschäftigten und die Bevölkerung aus radiologischen und sicherheitsrelevanten Gründen vertretbar ist. Nach geltender Rechtslage müsste die Rückholung abgebrochen werden, wenn sie mit erhöhten Belastungen für die Bergleute verbunden oder die bergtechnische Sicherheit nicht gegeben wäre. Nach neuem Recht erfolgt in diesem Fall nun eine erneute Abwägung der Vor- und Nachteile aller Optionen unter Beteiligung der Öffentlichkeit und des Bundestages.
Gemeinsam für die Umsetzung
Am Ende ist auch die Lex Asse nur so gut wie der Geist der Menschen, die das Gesetz umsetzen. Die Notwendigkeit des gemeinsamen Handelns betonte auch Bundesumweltminister Peter Altmaier bei einem Besuch im BfS am 5. Februar dieses Jahres, bei dem er insbesondere die Mitarbeit der BfS-Vizepräsidentin Stefanie Nöthel am neuen Asse-Gesetz hervorhob: „Ich bin sehr froh, dass es gelungen ist, im Deutschen Bundestag den Entwurf der Lex Asse einzubringen – und zwar partei- und fraktionsübergreifend. Ich darf mich bei der Vizepräsidentin nochmals ausdrücklich bedanken für ihren Beitrag, den sie dazu geleistet hat, dass dieser Konsens möglich geworden ist, und ich bin mir sicher, wir werden die Lex Asse noch vor der Sommerpause verabschieden.“
„Am Ende ist auch die Lex Asse nur so gut wie der Geist der Menschen, die das Gesetz umsetzen.“